Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels: Unterkieferknochen
Alphabetisches Verzeichnis
- Ameloblastisches Fibroodontosarkom
- Ameloblastisches Fibrosarkom
- Ameloblastisches Fibrosarkom des Unterkieferknochens
- Ameloblastisches Karzinom
- Ameloblastisches Karzinom des Unterkieferknochens
- Ameloblastisches Odontosarkom
- Ameloblastisches Odontosarkom des Unterkieferknochens
- Ameloblastosarkom
- Ameloblastosarkom des Unterkieferknochens
- Amelosarkom
- Amelosarkom des Unterkieferknochens
- Bösartiges Adamantinom
- Bösartiges Ameloblastom
- Bösartiges Unterkieferameloblastom
- Chondrosarkom des Unterkieferknochens
- Ewing-Sarkom des Unterkieferknochens
- Intraossäres Karzinom
- Kieferknochensarkom
- Maligner odontogener Tumor
- Maligner odontogener Tumor des Unterkieferknochens
Verwandte Codes
Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels: Skapula und lange Knochen der oberen Extremität
Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels: Kurze Knochen der oberen Extremität
Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels: Lange Knochen der unteren Extremität
Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels: Kurze Knochen der unteren Extremität
Bösartige Neubildung: Knochen und Gelenkknorpel der Extremitäten, mehrere Teilbereiche überlappend
Bösartige Neubildung: Knochen und Gelenkknorpel einer Extremität, nicht näher bezeichnet
Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels: Knochen des Hirn- und Gesichtsschädels
Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels: Wirbelsäule
Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels: Rippen, Sternum und Klavikula
Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels: Beckenknochen
Bösartige Neubildung: Knochen und Gelenkknorpel, mehrere Teilbereiche überlappend
Bösartige Neubildung: Knochen und Gelenkknorpel, nicht näher bezeichnet
Haben Sie Fragen zu diesem Code?
Was bedeutet C41.1
14 Tage kostenlos testen — keine Kreditkarte nötig
Quelle: BfArM, ICD-10-GM Version 2024. Die Erstellung erfolgt unter Verwendung der maschinenlesbaren Fassung.