AA.00.0070
Instruktion von Selbstmessungen und/oder Selbstbehandlungen durch den Arzt, pro 1 Min.
Klassifikation
Qualifikationen9999: Alle
LeistungstypHauptleistung (H)
SparteUBR Grundversorger (0022)
Pflichtleistung-
Anästhesie—
Quant. Dignität1
BehandlungsartA
Taxpunkte
Ärztliche Leistung (AL) [TP]2.11
Technische Leistung (TL) [TP]2.17
Faktor AL—
Faktor TL—
Faktor AL Referenz1.00
Zeitaufwand
Leistung i.e.S. [Min.]1
Raumbelegung [Min.]1
Vor-/Nachbereitung [Min.]0
Wechselzeit [Min.]0
Befundung [Min.]0
Zusatzzeit [Min.]0
Einschränkungen
MengenbeschränkungenMaximal 30 pro 90 Tage · Maximal 15 pro Sitzung
Medizinische Interpretation
Gilt für Injektionen, Inhalation, Bougierungen, Magensonde, Blasenkatheter usw.
Gilt nicht für die Instruktion im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten.
Gilt nicht für die Instruktion im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten.
Leistungsgruppen
- LG-053Positionen, kumulierbar mit hausärztlichen Leistungen aus den Kapiteln [CA.00], [CA.05], [CA.10]
- LG-054Positionen, kumulierbar mit hausärztlichen Leistungen im Rahmen von Palliative Care aus den Kapiteln [CA.15]
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Was bedeutet AA.00.0070
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Quelle: OAAT, Organisation ambulante ärztliche Tarifentwicklung — TARDOC V26 (1.4c_251128_2), Gültig ab 01.01.2026