Unterkapitel AM.05

Spezialisierte Überwachung vor / nach Infusionen

9 Codes · 3 Hauptleistungen · 6 Zuschlagsleistungen

Kapitelinterpretation

Definition der Betreuungsintensitäten

Als Grundsatz gilt, dass die nichtärztlichen Betreuungspersonen in Abhängigkeit der Betreuungsintensität im Rahmen einer definierten Liegezeit innerhalb der Bandbreite der unten angegeben Anzahl Minuten am Patienten beschäftigt sein müssen. Die Betreuung des Patienten muss dokumentiert werden.
| Betreuungsintensität | Liegezeit von 15 Minuten | Liegezeit von 60 Minuten |
|----------------------|:-------------------------:|:--------------------------:|
| gering: | weniger als 5 Minuten | weniger als 20 Minuten |
| mittel: | 5 bis 10 Minuten | 20 bis 40 Minuten |
| hoch: | mehr als 10 Minuten | mehr als 40 Minuten |

Kontaktisolation

Bei Patienten, die aus med. Gründen unter Kontaktisolation stehen, z.B. auf Grund resistenter Erreger, gilt mindestens ein mittlerer Betreuungsaufwand.

Leistungen in diesem Unterkapitel

AM.05.0010

Spezialisierte nichtärztliche Überwachung, 1 Substanz, einfache Zubereitung, einfacher Zugang, erste 30 Min.

AM.05.0030

+ %-Zuschlag für Leistungen am Patienten unter Kontaktisolation während Sockelzeit Überwachung +

AM.05.0040

+ Spezialisierte nichtärztliche Überwachung, geringe Betreuungsintensität, pro weitere 15 Min. +

AM.05.0050

+ Spezialisierte nichtärztliche Überwachung, mittlere Betreuungsintensität, pro weitere 15 Min. +

AM.05.0060

+ %-Zuschlag für Leistungen am Patienten unter Kontaktisolation bei mittlerer Betreuungsintensität +

AM.05.0070

+ Spezialisierte nichtärztliche Überwachung, hohe Betreuungsintensität, pro weitere 15 Min. +

AM.05.0080

+ %-Zuschlag für Leistungen am Patienten unter Kontaktisolation bei hoher Betreuungsintensität +

AM.05.0090

Spezialisierte nichtärztliche Überwachung, 1-2 Substanzen, komplexe Zubereitung oder komplexer Zugang, erste 45 Min.

AM.05.0100

Spezialisierte nichtärztliche Überwachung, ab 2 Substanzen, komplexe Zubereitung und komplexer Zugang, erste 60 Min.

Kumulationsregeln

Ausschluss (2)

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Quelle: OAAT, Organisation ambulante ärztliche Tarifentwicklung — TARDOC V26 (1.4c_251128_2), Gültig ab 01.01.2026