Unterkapitel EA.05

Ambulante Leistungen durch Nichtärztliche Fachpersonen in der Psychiatrie im Spital und Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (Art. 35 Abs. 2 Bst n KVG)

15 Codes · 14 Hauptleistungen · 1 Zuschlagsleistungen

Kapitelinterpretation

Hinweis betreffend Verrechenbarkeit

Die Leistungen unter diesem Kapitel können nur von Spitälern und Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (Art. 35 Abs. 2 Bst n KVG), verrechnet werden, die über die notwendige Spartenanerkennung «Ambulante Leistungen durch Nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie in anerkannten Institutionen und Spitalabteilungen» verfügen.
  • Die Behandlungen erfolgen durch angestellten nichtärztlichen Fachpersonen
  • Psychologen
  • Pflegefachpersonen
  • Sozialpädagogen
  • Sozialarbeiter
mit mindestens Bachelor-Abschluss FH/Uni (oder äquivalentem Titel) oder Diplom-Abschluss HF), die im Auftrag und unter Aufsicht und fachlicher Verantwortung eines Facharztes für „Kinder- & Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ oder „Psychiatrie & Psychotherapie» tätig sind.
  • Im Durchschnitt über 90 Tage dürfen maximal 4 Stunden pro 7 Tage und Patient verrechnet werden (exkl. Wegzeit).
  • Bei Not- und Krisensituationen kann die Limitierung von 4 Stunden pro 7 Tage überschritten werden. Der Versicherer kann dafür eine Begründung verlangen.
  • Die Leistungen unter diesem Kapitel können gegenüber der IV nicht verrechnet werden.
  • Leistungen werden durch den Krankenversicherer nicht übernommen, sofern die Behandlung im Zusammenhang eines Geburtsgebrechen gem. GgV-EDI steht (keine Subsidiarität).

Paartherapie

Definition Paar:
Zwei zusammengehörende oder eng miteinander verbundene Menschen.
Die Paartherapie wird für jeden Patienten separat verrechnet, sofern beide Patienten über eine Diagnose verfügen. Ansonsten wird gegenüber dem Indexpatienten abgerechnet.
Die Aufteilung der Taxpunkte der entsprechenden Tarifposition erfolgt anteilsmässig gemäss der Anzahl teilnehmender Personen (ausschlaggebend sind die Vorgaben des XML-Standards des Forum Datenaustausch).

Familientherapie

Definition Familie:
Eine Familie besteht aus mindestens 2 Personen.
Familientherapien sind nur gegenüber dem Indexpatienten abrechenbar.

Gruppentherapie

Definition Gruppe:
Eine Gruppe besteht aus mindestens 2 Personen.
Spitalpsychiatrie:
Bei Gruppen von mindestens 6 Personen durch 1 Facharzt und 1 nichtärztliche Fachperson abrechenbar. Die Leistungen des Facharztes sind über die Tarifposition (EA.00.0050) abgebildet.
Die Aufteilung der Taxpunkte der entsprechenden Tarifposition erfolgt anteilsmässig gemäss der Anzahl teilnehmender Personen (ausschlaggebend sind die Vorgaben des XML-Standards des Forum Datenaustausch).

Leistungen

Spitäler oder Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (Art. 35 Abs. 2 Bst n KVG) bieten sozialpsychiatrische Behandlungen für Menschen mit schweren und komplexen psychischen Erkrankungen an, die auf dem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell basieren. Das Ziel dieser Behandlungen ist die gemeindenahe Versorgung, also die Behandlung im gewohnten Wohnumfeld oder mit dem Ziel des Verbleibs respektive der Wiedereingliederung im gewohnten Umfeld und in definierten Versorgungsregionen. Diese sozialpsychiatrischen Behandlungen werden von multiprofessionellen Teams aus nichtärztlichen Fachpersonen unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie durchgeführt.

Leistungen in diesem Unterkapitel

EA.05.0010

Ambulante Behandlung durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie, Einzelsetting, pro 1 Min.

EA.05.0020

Ambulante Behandlung durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie, Paarsetting, pro 1 Min.

EA.05.0030

Ambulante Behandlung durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie, Familiensetting, pro 1 Min.

EA.05.0040

Ambulante Behandlung druch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie, Gruppensetting, pro 1 Min.

EA.05.0050

Krisenintervention durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie, pro 1 Min.

EA.05.0060

+ Wegzeit für nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie, pro 1 Min. +

EA.05.0070

Telemedizinische zeitgleiche Behandlung durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie, pro 1 Min.

EA.05.0080

Telemedizinische zeitversetzte Behandlung durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie

EA.05.0090

Telemedizinische zeitgleiche Krisenintervention durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie, pro 1 Min.

EA.05.0100

Studium von Fremdakten durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie in Abwesenheit des Patienten, pro 1 Min.

EA.05.0110

Auskünfte von/an Dritte(n) und Erkundigungen bei Dritten durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie in Abwesenheit des Patienten, pro 1 Min.

EA.05.0120

Auskünfte von/an Angehörige(n) oder andere(n) Bezugspersonen des Patienten durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie in Abwesenheit des Patienten, pro 1 Min.

EA.05.0130

Besprechungen mit Ärzten, Therapeuten und Betreuern des Patienten durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie in Abwesenheit des Patienten, pro 1 Min.

EA.05.0140

Schriftliche Therapieplanung und -auswertung durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie in Abwesenheit des Patienten, pro 1 Min.

EA.05.0150

Testabklärung durch nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie, pro 1 Min.

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Quelle: OAAT, Organisation ambulante ärztliche Tarifentwicklung — TARDOC V26 (1.4c_251128_2), Gültig ab 01.01.2026