Kapitel GG
Röntgen
7 Unterkapitel · 128 Codes
Kapitelinterpretation
Fachliche Unterstützung durch einen Facharzt für Radiologie
Bei einer nicht radiologischen Intervention ausserhalb des Operationssaals unter Durchleuchtung: Die fachliche Unterstützung durch den Facharzt Medizinische Radiologie ist über die Tarifposition (WF.00.0010) abgebildet.
Bei Röntgen-Tarifpositionen: Die fachärztliche Unterstützung bei einer Untersuchung bei der keine ärztliche Leistung eingerechnet ist, ist mit der Tarifposition (WF.00.0010) abgebildet.
Bei Röntgen-Tarifpositionen: Die fachärztliche Unterstützung bei einer Untersuchung bei der keine ärztliche Leistung eingerechnet ist, ist mit der Tarifposition (WF.00.0010) abgebildet.
Vorbereitung des Patienten
Die bildgebenden Tarifpositionen beinhalten immer allf. Lokalanästhesien sowie allf. Punktionen und Injektionen zur Kontrastmittelapplikation sowie die Verabreichung anderer kontrastgebender Hilfsmittel, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt.
Die Vorbereitung der Patienten für eine Intervention kann separat mit der Position (GG.10.0080) abgerechnet werden. Die Aufklärung des Patienten am Untersuchungstag im Untersuchungsraum ist Teil der ärztlichen Leistung (LieS).
Die Vorbereitung der Patienten für eine Intervention kann separat mit der Position (GG.10.0080) abgerechnet werden. Die Aufklärung des Patienten am Untersuchungstag im Untersuchungsraum ist Teil der ärztlichen Leistung (LieS).
Mobiles Röntgen
Die Leistung mit einem mobilen Röntgengerät (z.B. Patienten im Altersheim, Gefängnis) kann mit der normalen Tarifposition abgerechent werden. Die Wegentschädigung wird mit der Position (AA.00.0050) vergütet.
Gelenksregionen
Als Abrechnungseinheit gilt der deutschsprachige Oberbegriff:
- Handgelenke inkl. Fingergelenke
- Ellbogen
- Schultergelenk
- Hüftgelenk
- Kniegelenk
- Fussgelenke inkl. Zehengelenke, USG, OSG und Syndesmose tibiofibular
- Alle anderen Gelenke entsprechen einer Region
Befundung und Berichtserstellung
Befundung und Berichtserstellung werden mit den Tarifpositionen aus Kapitel GG.30 abgebildet.
Die Bildgebung ist grundsätzlich in Positionen der Bilderstellung und der Befundung aufgeteilt.
Die Bildgebung ist grundsätzlich in Positionen der Bilderstellung und der Befundung aufgeteilt.
Unterkapitel in diesem Kapitel
GG.00
Organe
52 Codes · 27 H · 25 Z
GG.05
Mammografie
11 Codes · 6 H · 5 Z
GG.10
Durchleuchtung
10 Codes · 9 H · 1 Z
GG.15
Durchleuchtungsgesteuerte Interventionen
40 Codes · 33 H · 7 Z
GG.20
Spezielle Verfahren
4 Codes · 4 H
GG.25
Seltene Leistungen Röntgen
1 Codes · 1 H
GG.30
Befundung und Bericht
10 Codes · 1 Z
Kumulationsregeln
Ausschluss (1)
- AA.20.0030Feinnadelpunktion zur Entnahme von Gewebe und anderem Material, pro Lokalisation
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Quelle: OAAT, Organisation ambulante ärztliche Tarifentwicklung — TARDOC V26 (1.4c_251128_2), Gültig ab 01.01.2026