GG.30.0020
Befundung Röntgen der Organe
Klassifikation
Qualifikationen9999: Alle
LeistungstypReferenzleistung (R)
SparteBefundung Bildgebung (6400)
Pflichtleistung-
Anästhesie—
Quant. Dignität1
BehandlungsartA
Taxpunkte
Ärztliche Leistung (AL) [TP]10.56
Technische Leistung (TL) [TP]4.25
Faktor AL—
Faktor TL—
Faktor AL Referenz1.00
Zeitaufwand
Leistung i.e.S. [Min.]5
Raumbelegung [Min.]5
Vor-/Nachbereitung [Min.]0
Wechselzeit [Min.]0
Befundung [Min.]0
Zusatzzeit [Min.]0
Einschränkungen
MengenbeschränkungenMaximal 1 pro Hauptleistung
Medizinische Interpretation
1 Mal pro Hauptleistung.
Gilt für die ärztliche Befundung der Untersuchungen im Kapitel GG.00.
Der Aufwand für Berichte an den zuweisenden Arzt oder an die zuweisende Stelle werden zusätzlich durch die Position (GG.30.0010) abgebildet.
Gilt für die ärztliche Befundung der Untersuchungen im Kapitel GG.00.
Der Aufwand für Berichte an den zuweisenden Arzt oder an die zuweisende Stelle werden zusätzlich durch die Position (GG.30.0010) abgebildet.
Hierarchie
- Zuschlagsleistung: GG.30.0010 — + Erstellung eines radiologischen Berichts zuhanden eines anderen Arztes, pro 1 Min.
Leistungsgruppen
- LG-053Positionen, kumulierbar mit hausärztlichen Leistungen aus den Kapiteln [CA.00], [CA.05], [CA.10]
- LG-054Positionen, kumulierbar mit hausärztlichen Leistungen im Rahmen von Palliative Care aus den Kapiteln [CA.15]
- LG-501Positionen, die mit der Fachärztlichen Unterstützung [WF.00] kumulierbar sind
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Was bedeutet GG.30.0020
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Quelle: OAAT, Organisation ambulante ärztliche Tarifentwicklung — TARDOC V26 (1.4c_251128_2), Gültig ab 01.01.2026